Aufgrund der sächsischen Allgemeinverfügung besteht ein Verbot von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen.
Ausgenommen von der Untersagung sind nach Ziffer 1 Veranstaltungen, ... anderer Hoheitsträger ... sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen."
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist mir somit als mittelbare Staatsbehörde erlaubt Grenztermine durchzuführen.
Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) schreibt einen Grenztermin zwingend vor, welcher nach der Gesetzeskonzeption in der Örtlichkeit erfolgt. Angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Teilnahme an dem Grenztermin für Sie rechtlich nicht zwingend ist. Die Grenze kann auch ohne ihre Anwesenheit festgestellt und abgemarkt werden.
Diese Grenztermine finden in der Regel in der Örtlichkeit statt, um die Grenzpunkte anzuzeigen.
Sollten Sie an dem Grenztermin nicht teilnehmen wollen, bitten wir drei Tage vor dem vorbeschriebenen Grenztermin um Mitteilung in Schrift- oder Textform.